Erforderliche Unterlagen
Die bezeichneten Unterlagen in der nachfolgenden Auflistung sind unabdingbar für den Kauf beziehungsweise Verkauf einer Immobilie. Die Gliederung zeigt Ihnen auf, für welche Art von Immobilie welchen Unterlagen für eine zügige und reibungslose Kaufvertragsabwicklung erforderlich sind. Wir erläutern auch, warum dies so besonders wichtig ist!
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Grundbuchauszug
Immobilien Grundbuchauszug | GBA
Immobilien Grundbuchauszug (GBA) – Muster Grundbuchauszug
Ein Interessent möchte die von Ihm begehrte Immobilie in aller Regel schnellstmöglich kaufen, wenn Sie ihm zusagt und er an ihr Gefallen gefunden hat. Da die meisten Immobilien, insbesondere bei dem heutigen insgesamt nidrigen Zins-niveau, durch Banken finanziert werden, ist eine Einreichung des GRUNDBUCHAUSZUGES zur Prüfung bei der Bank erforderlich. Hierbei ist zu beachten, je schneller vollständige Unterlagen vorliegen und zu einer Vorprüfung des Bank-instituts eingereicht werden können, desto schneller kann ein Kauf abgewickelt werden. Viele Käufer wissen das und fordern wichtige Dokumente bereits automatisch an. Weiterhin sind die Angaben aus Bestands-verzeichnis sowie der Abteilungen I bis IV wichtiger Bestandteil des notariellen Kaufvertrages, da der Notar angehalten ist, die darin fest-gehaltenen Angaben nochmals abzugleichen und in den Kaufvertrag überträgt. Zudem sind im GRUNDBUCHAUSZUG alle wichtigen Objektinformationen für den Käufer enthalten.
Beispiel / Vergleich: Wenn Sie ein Auto kaufen, lassen Sie sich ja vom Verkäufer oder Händler auch die Fahrzeug-papiere, Scheckheft usw. zeigen um die Angaben des Anbieters zu überprüfen, oder?!
Zudem ist es unser Anspruch, eine ordentliche und vollständige Objektakte zu führen, damit im Sinne von Käufer und Verkäufer eine Kaufabwicklung zeitnah und unkompliziert erfolgen kann. Unnötiges Nachfragen der Interessenten und die damit verbundene nachträgliche Beschaffung von Unterlagen kann die Kaufentscheidung eines Interessenten unter Umständen negativ beeinflussen oder er entscheidet sich für ein anderes Objekt.
Sie kommen aus der Vorlage dieser Unterlagen auch nicht drum rum, da spätestens der beurkundene Notar diese Unterlagen anfordert oder selbst gegen Kostenerstattung beschafft. Die Zurückhaltung solcher Unterlagen oder Dokumente verzögert in aller Regel nur den Verkauf der Immobilie und gefährdet diesen auch meistens, da sich Käufer oftmals schnell anders orientieren, weil Sie ein ungutes Gefühl bekommen!.
Die uns so überlassenen Unterlagen behandeln wir selbstredend diskret und verwenden nur die wichtigen und erforderlichen Daten. Eine Weitergabe erfolgt grundsätzlich nur mit dem Einverständnis des Eigentümers.
Das Grundbuch ist kein Buch mit 7 Siegeln. Kurze Erklärung des Grundbuches bzw. der Abteilungen
Bestandsverzeichnis
Im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs werden Grundstücke aufgeführt. Es besteht aus Angaben, die vom Ka-tasteramt vorgeschrieben werden. Das Kataster ist ein amtliches Verzeichnis, in dem die Grundstücke unter Nummern aufgeführt sind. Die Karten des Katasteramtes sind nach Gemarkungen eingeteilt. Die Gemarkung wird in einzelne, fortlaufend nummerierte Flure untergliedert; für jede Flur wird deshalb eine Flurkarte erstellt. Die in der Flurkarte unter einer besonderen Nummer geführten Grundstücke werden in aller Regel “Flurstück” oder manchmal auch “Parzelle” genannt.
1. Abteilung
Hier steht, wer Eigentümer des Grundstücks ist. Der Eigentümer des Grundstücks ist nach dem Gesetz auch der-jenige, dem die Gebäude auf dem Grundstück gehören. Hier erfahren Sie also, ob Ihr Vertragspartner überhaupt dazu berechtigt ist, das Grundstück zu verkaufen. Deshalb ist diese Abteilung besonders wichtig.
2. Abteilung
Hier erfahren Sie, ob Dritte noch Rechte an dem Grundstück haben. Das können beispielsweise Wohnrechte oder Wegerechte sein, die den Wert der Immobilie entscheidend beeinflussen können. Gleiches gilt für die bereits er-wähnte Auflassungsvormerkung, mit der Sie sich einen Anspruch auf die tatsächliche Eigentumsübertragung sichern.
Beispiel: Sie möchten ein Haus erwerben, in dem ein Wohnrecht für eine Person eingetragen ist. Stellen Sie sich vor, diese Person macht ihr Wohnrecht geltend. Die Immobilie ist für Sie dann wirtschaftlich nahezu wertlos. Und hat die Wohnung jemand gemietet, haben Sie ein doppeltes Problem. Sie werden die Wohnung nicht ohne Weiteres kündigen können. Deshalb sind Objekte mit Wohnrecht in der Praxis häufig unverkäuflich. Aber auch für solche Probleme finden wir Lösungen.
3. Abteilung
In der 3. Abteilung des Grundbuchs sind Grundschulden oder Hypotheken eingetragen. Davor müssen Sie in der Regel nicht zurückschrecken. Mit einer Ausnahme: Wenn die eingetragenen Grundpfandrechte – so nennt man auch Hypotheken und Grundschulden – den Kaufpreis übersteigen, lassen Sie lieber die Finger von der Immobilie. Dies ist jedoch selten der Fall. In der Praxis läuft es so ab, dass Sie den Kaufpreis zahlen und damit zunächst die Grund-schulden und Hypotheken abgelöst werden. Ist dies geschehen, erhalten Sie ein lastenfreies Grundstück.
Flurkartenauszug
Flurkartenauszug | Immobilien
Im weitesten Sinne sind die Gründe für einen vorliegenden Flurkartenauszug dieselben, wie beim vorherigen Grundbuchauszug. Auch hier ist der Notar angehalten, die Daten von Gemarkung, Flur- und Flurstück abzugleichen und in den Kaufvertrag zu übernehmen. Weiterhin möchten sich Kunden auch einen Eindruck über die unmittelbare Umgebungsbebauung und die Größenverhältnisse des begehrten Objektes machen um ihre Kaufentscheidung voran zu treiben.
Beispiel / Vergleich: Wenn Sie ein Auto kaufen, lassen Sie sich ja vom Verkäufer oder Händler auch die Fahrzeugpapiere, Scheckheft usw. zeigen um die Angaben des Anbieters zu überprüfen, oder?!
Zudem ist es unser Anspruch, eine ordentliche und vollständige Objektakte zu führen, damit im Sinne von Käufer und Verkäufer eine Kaufabwicklung zeitnah und unkompliziert erfolgen kann. Unnötiges Nachfragen der Interessenten und die damit verbundene nachträgliche Beschaffung von Unterlagen kann die Kaufentscheidung eines Interessenten unter Umständen negativ beeinflussen.
Grundrisszeichnungen, Ansichten und Schnitte
Grundriss | Ansichten | Schnitte | Haus | Wohnung
Die Banken fordern in aller Regel die Grundrisszeichnungen nebst Wohnflächenberechnungen zur Prüfung und Vervollständigung ihrer Darlehensakte an. Ab Anfang des Jahres 2018 sind diese unabdingbar bei der Beantragung eines Immobilien-Darlehens. Weiterhin können sich mögliche Interessenten vorab ein Bild über Größe, Größenverhältnisse, Aufteilungen und Proportionen der Immobilie machen und so Ihre Vorstellungen, z. B. das Stellen von Mobilar, in ihre Planung mit einbringen. Das hat unter Anderem auch den Vorteil, dass ein Immobilientourismus durch Ihre Immobilie weitgehend unterbleibt, da oftmals viele Parameter durch Fragen und ein aufklärendes Beratungsgespräch im Vorab geklärt oder korrigiert werden kann.
Muster-Grundriss-Zeichnungen eines Zweifamilienhauses :
MUSTER GRUNDRISS – individuell gefertigt
Bei Interesse für einen bestmöglichen Verkauf, oder zur Vorlage bei der Bank oder zu sonstigen Verwendung fertigen wir für Sie auch genaue Grundrisszeichnungen mit und ohne Bemaßung an. Zur Berechnung von Nutz- oder Wohnflächen fertigen wir auch an Ihrem Objekt eiin Aufmaß an.
Flächenberechnungen
Wohnung | Wohnfläche | Flächenberechnung
Die Flächenberechnungen der Immobilie sind insoweit wichtig, als dass sie dem Interessenten die Vorstellung über die Gesamtgröße des Grundstücks oder des Objektes und die Größe einzelner Raumabschnitte des Objektes aufzeigen. Die meisten Interessenten / Käufer haben relativ feste Vorstellungen (speziell auch über die Größenverhältnisse) Ihrer zukünftigen Immobilie.
Bei Interesse für einen bestmöglichen Verkauf, oder zur Vorlage bei der Bank oder zu sonstigen Verwendung fertigen wir für Sie auch genaue Grundrisszeichnungen mit und ohne Bemaßung an. Zur Berechnung von Nutz- oder Wohnflächen fertigen wir auch an Ihrem Objekt eiin Aufmaß an.
Gültiger Energieausweis
gesetzliche Vorlagenpflicht für Makler/Verkäufer
Informationen Heizanlagentechnik
Immobilien Heizanlagentechnik
Strom, Wärmepumpe, Fernwärme, Zuhausekraftwerk, Eisspeicherheizung, Wärmetauscher, Pellets, Blockheizkraft-werke, Gas, Öl, Solar, Erdwärme:
All diese, auch immer mehr zunehmenden Möglichkeiten stehen für Immobilien jeglicher Art heute für den energe-tischen Wärmebedarf zur Verfügung.
Wenn jemand sich zum Kauf oder Bau einer Immobilie entschließt, spielt für den Erwerber oder Bauherrn heut zu Tage die Art der Heizung in seinen Vergleich eine wesentliche Rolle. Die meisten Interessenten beziehen Art und Ausführung der Heizanlagen- und Warmwassertechnik mit in ihre Überlegungen vor dem Investment mit ein. Berechtigt!: Die lau-fenden Kosten variieren unter Umständen beachtlich und wer möchte sein hart verdientes Geld im wahrsten Sinne des Wortes “verbrennen”?!
Wer eine Immobilie kauft oder bauen will, muss sich auch Gedanken über die Art der Beheizung machen. So sind insbesondere gesetzliche Auflagen zu beachten, aber auch fianzielle Aspekte spielen eine teilweise übergeordnete und sehr wichtige Rolle. So kann sich ein günstiger Peis für die Immobilie langfristig dadurch relativieren, dass die Heizkosten exorbitant hoch sind. Niedrige Betriebskosten können umgekehrt auch einen höheren Anschaffungspreis rechtfertigen. Dann ist zwar die monatlich an die Bank zu zahlende Rate höher, doch die laufenden Kosten sind geringer.
Beispiel / Vergleich: Wenn Sie ein Auto kaufen, achten die Käufer auch auf den Kraftstoffverbrauch des fahrbaren Untersatzes, schon aufgrund der hohen und vor Allem steigenden Energie- bzw. Kraftstoffkosten an den Tankstellen.
Nun kann man darüber philosophieren, wie genau Angaben von Fahrzeugherstellern oder Angeben in Energieaus-weisen sind. Aber Richtungsweisend sind sie in jedem Fall. Bei Energieausweisen raten wir jedoch von Billigange-boten, die rein auf Grundlage von angezeigten Daten erstellt werden, ab. Auch hier sollte mann nicht am falschen Ende sparen. Wägen Sie immer in Bezug auf den Einzelfall das Risiko-Nutzen-Verhältnis für sich persönlich ab und setzen Sie hier den Mehrbetrag von wenigen Euro immer ins Verhältnis zum Wert der Immobilie oder ggf. zu den Erlösen und vor Allem zum Risiko, was Sie evtl. eingehen, welches Sie u. U. mehrere Tausend Euro kosten kann.
Was nur wenige wissen, haben Eigentümer und Anbieter auch Informationspflichten, denen Sie somit auch als Ver-käufer nachgekommen sind.
Sie sehen bereits an wenigen ausführungen, welchen Stellenwert der vernünftige Umgang mit Energie jeglicher Art heute hat.
Mit dieser Erkenntnis aus unseren langjährigen täglichen Erfahrungen und Gesprächen möchten wir unseren Interes-senten eine schnelle und vollständige Auskunft unter Anderem über Vor- und Nachteile der einzelnen Heizungssysteme erteilen können, damit diese über Instandhaltungen, Instandsetzungen, Modernissiereungen oder gar Erneuerungen und den damit evtl. verbundenen Fördermöglichkeiten oder steuerlichen Anreizen auch schnell eine Entscheidung treffen können. Damit bieten wir unseren Interessenten auch eine qualitativ gute und objektbezogene Beratung, so wie Sie beim Kauf einer Immobilie auch gut und umfangreich beraten werden möchten.
Im immobiliensektor ist immernoch und aus unserer Sicht heuzutage um so wichter gewordene umfangreiche und vernünftige Beratung aller Kunden unabdingbar um unseriöse und überzogene Finanzierungen oder Immobilienkäufe zu vermeiden.
Vollständige Kontaktdaten
Vollständige Kontaktdaten
Die vollständigen Kontaktdaten (Name, Vorname, Anschrift, Ort, Rufnummern, E-Mail Adresse, PA-Nummer, nationale Steuer-ID) sind für den Verkäufer als auch für den Makler notwendig, um diese Daten insbesondere zum Schutz der Rechte für den Eigentümer ordentlich in alle Vertragsunterlagen aufnehmen zu können. Zudem steht der Dienstleister im ständigen Kontakt und Informationsaustausch mit dem Eigentümer, was Rufnummern und E-Mailadresse unabdingbar macht.
Alle Daten werden selbstverständlich streng vertraulich nach der neuen DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) behandelt. Alle Daten werden ausschließlich für den mit dem Vertragspartner vereinbarten Verwendungszweck verarbeitet und nicht an sonstige Dritte weitergegeben.
Seit 2014 ist es dank des Gesetzgebers zusätzlich notwendig, die nationale Steuer-ID und die Daten des amtlichen Ausweisdokumentes dem Makler oder sonstigen Bevollmächtigten auszuhändigen. Erleichternder Weise reicht hierbei eine Kopie der Dokumente aus, die lediglich zu den Vertragsunterlagen beigefügt werden (Geldwäschegesetz (GwG). Das nationale Geldwäschegesetz wurde 2018 nochmals erweitert und setzt somit die Änderungen der Vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie in der Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung in Deutschland um. Dies betrifft jedoch primär keine Immobiliengeschäfte.
Alle Immobiliendienstleister sind nach dem Gesetz (Geldwäschegesetz) verpflichtet, die Identität Ihrer Kunden festzuhalten und zu prüfen und unterliegen auch ordentlichen Aufzeichnungspflichten.
Einige Kunden wie Käufer oder Verkäufer werden sich wundern, aber der Makler oder Hausverwalter hat dann alles richtig und gesetzmäßig gemacht. Diese Verpflichtung u. A. für Immobilienmakler und Hausverwalter besteht bereits vor dem Abschluss eines Vertrages. Bereits an solchen kleinen Vorgängen merken Sie als Kunde sehr schnell, ob Sie durch den Makler/Hausverwalter gut und kompetent betreut sind. Denn durch hohe Kompetenz des Makler/Hausverwalters schützt er auch Sie vor Unannehmlichkeiten beim Immobilienverkauf / Kauf oder der Verwaltung. Was Eigentümer oft nicht wissen: Viele Gesetze in Bezug auf Immobilien gelten auch für Privatpersonen und nicht nur für gewerbliche Makler und Hausverwalter!
Dieser Vorgang nach dem Geldwäschegesetz (GwG) schützt sowohl den Makler und Verwalter, als aber auch den Käufer, Verkäufer und/oder Immobilienbesitzer vor hohen Ordnungsstrafen seitens der Aufsichtsbehörden.
In der Praxis bedeutet das, alle Daten aus den Ausweisdokument schriftlich festzuhalten. Vereinfacht kann auch eine Kopie des Dokuments gefertigt werden. Das Gesetz sieht dies ausdrücklich vor. Weiterhin besteht die Pflicht zu prüfen, ob der Kunde im eignen Auftrage handelt oder für Dritte.
Bei Unternehmen ist der Handelsregistereintrag zu prüfen und zu identifizieren. Hier ist Firmenbezeichnung, Rechtsnorm, Registernummer, Anschrift und Sitz zu vermerken. Auch hier ist eine Kopie des Handelsregisterauszuges ausreichend.
Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist beträgt 5 Jahre.
Eine Überprüfung durch die Behörden kann jederzeit erfolgen und die Behörde kann Einsicht in die Aufzeichnungen verlangen.
Zusätzlich für Eigentumswohnungen
- Teilungserklärung mit Hausordnung
- Die letzten 3 Einladungen zur Jahreseigentümerversammlung
- Die letzten 3 Versammlungsprotokolle der Jahreseigentümerversammlung
- Aktuelle Beschlusssammlung
- Die letzten 3 Jahres- und Einzelabrechnungen der Wohnung
- Eigentümerliste mit Angabe über Eigennutzer oder Kapitalanleger [wenn vorhanden]
Eigentumswohnungen ETW: Die Teilungserklärung ist ein Rechtsbegriff des deutschen Wohnungseigentumsrechts und in § 8 Wohnungs-eigentumsgesetz (WEG) geregelt. Danach handelt es sich um die Erklärung des Grundstückseigentümers gegen-über dem Grundbuchamt, dass das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile aufgeteilt wird, die mit Sondereigentum an einzelnen Wohnungen und/oder nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen verbunden sind. (Wohnungseigentum, Teileigentum, § 1 Abs. 2 und 3 WEG).Mit der Teilungserklärung wird demnach sach-rechtlich das Wohnungs- und/oder Teileigentum begründet (§ 2 WEG). In den vom Wohnungseigentumsgesetz gesetzten Schranken (vgl. § 5 Abs. 1 bis 3 WEG) kann die Teilungserklärung bestimmen, welche Gebäudeteile in Sondereigentum stehen und welche Gemeinschaftseigentum sind. Ferner sind in der Regel besondere Sonder-nutzungsrechte (z. B. an Stellplätzen) festgehalten. Die Teilungserklärung ist Voraussetzung für die Anlage der Wohnungsgrundbücher.
Die Teilungserklärung muss notariell beurkundet sein. Zu ihr gehört ein Aufteilungsplan, der von der zuständigen Genehmigungsbehörde bescheinigt sein muss (§ 7 WEG). Hierzu prüft die Behörde die Abgeschlossenheit der Nutzungseinheiten und ob der Teilungsplan inhaltlich der zum Grundstück gehörenden Baugenehmigung entspricht. Die Teilungserklärung und die dazugehörenden Urkunden werden beim Grund-buchamt verwahrt.Somit ist klar, dass die Teilungserklärung ein wesentlicher Bestandteil der Rechtsgrundlage für das Wohneigentum darstellt und diese Grundlage selbstredent auch Einfluss beim Verkauf von Eigentums-wohnungen nimmt. Auch durch Vorlage ausführlicher Unterlagen und Dokumente kommt ein Eigentümer oder Verkäufer seiner Informationspflicht gegenüber einem Erwerber ausreichend nach und vermeidet dadurch im Nachgang unnötige Rechtsstreitigkeiten. Ergänzende Erklärungen siehe auch –> Sondereigentum – Was ist das?
Sie kommen aus der Vorlage dieser Unterlagen auch nicht drum rum, da spätestens der beurkundene Notar diese Unterlagen anfordert oder selbst beschafft. Die Zurückhaltung solcher Unterlagen oder Dokumente verzögert in aller Regel nur den Verkauf der Immobilie und gefährdet diesen auch meistens, da sich Käufer oftmals schnell anders orientieren, weil Sie ein ungutes Gefühl bekommen!.
Die uns so überlassenen Uberlassenen Unterlagen behandeln wir selbstredend diskret und verwenden nur die wichtigen und erforderlichen Daten. Eine Weitergabe erfolgt grundsätzlich nur mit dem Einverständnis des Eigentümers.
Zusätzlich bei vermieteten Immobilien
- Mietverträge, Anhänge zu Mietverträgen und Sondervereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter
- Die letzten 3 Betriebskosten- und Umlagenabrechnungen an die Mieter
Bei vermieteten Eigentumswohnungen oder sonstigen Immobilien wie z. B. Gewerbeimmobilien o. Ä.werden grundsätzlich die bestehenden Mietverträge benötigt. Aus denen gehen Rechtsverhältnisse hervor und es können Zahlenverhältnisse errechnet werden, die einen Kauf oder Verkauf attraktiv oder weniger attraktiv werden lassen. Nicht zu letzt kann daraus dann auch die Rendite in den verschiedensten Formen berechnet werden.
Zu den Mietverträgen gehören selbstverständlich auch sonstige Schreiben wie Mieterhöhungsverlagen, spezielle Vereinbarungen die zwischen Mieter und Vermieter nach Mietvertragsschluss getroffen worden sind, Übergabeprotokolle und sonstiger Schriftwechsel, der rechtsverbindlich geschlossen worden ist und rechtliche Auswirkungen haben kann (auch nach Verkauf).
Sie kommen aus der Vorlage dieser Unterlagen auch nicht drum rum, da spätestens der beurkundende Notar diese Unterlagen anfordert. Die Zurückhaltung solcher Unterlagen oder Dokumente verzögert in aller Regel nur den Verkauf der Immobilie und gefährdet diesen auch meistens, da sich Käufer oftmals schnell anders orientieren, weil Sie ein ungutes Gefühl bekommen!.
Die uns so überlassenen Uberlassenen Unterlagen behandeln wir selbstredend diskret und verwenden nur die wichtigen und erforderlichen Daten. Eine Weitergabe erfolgt grundsätzlich nur mit dem Einverständnis des Eigentümers.
Zusätzlich für unbebaute Grundstücke
Lageplan | Zeichnungen der am Grundstück anliegenden Medien wie Frisch- und Abwasser, Telefon, Strom, Gas, Kabelfernsehen etc. etc.
Bebauungsplan, wenn vorhanden
Bauvoranfrage, wenn vorhanden
Angaben über Grund- und Geschossflächenkennzahlen
Monitionsfreiheitsbescheinigung | Ermittlung von Kampfmitteln
Zusätzlich für Zinshäuser und Rendite-Objekte
- Jahresabrechnungen über die laufenden Bewirtschaftungskosten des Grundstücks
- Jahresabrechnungen über die laufenden Instandhaltungskosten des Grundstücks
- Angaben über Streitigkeiten, die An- oder Rechtshängig sind
- Angaben über aktuelle Mietminderungen
- EÜR / BWA und/oder eine Wirtschaftlichkeitsberechnung des Objektes
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