Kreditvergabe nach Basel 1

Kreditvergabe Basel 1: „Der Hauptanstoß für die Basler Eigenkapitalvereinbarung von 1988 war die Besorgnis der Zentralbankpräsidenten der G10-Länder, dass das Eigenkapital der wichtigsten Banken weltweit aufgrund des an haltenden Verdrängungskampfes auf einen gefährlich tiefen Stand gefallen war.

Auswirkungen von Basel I
Die zwei Hauptziele der Eigenkapitalvereinbarung waren die Sicherung einer angemessenen Eigenkapitalausstattung im internationalen Bankwesen und die Schaffung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen, so dass Banken ihr Geschäft ohne angemessene Eigenkapitalunterlegung nicht mehr weiter ausbauen konnten. Diese beiden Ziele sind erreicht worden. Die Verdienste der Eigenkapitalvereinbarung wurden allgemein anerkannt, und in den neunziger Jahren zum international akzeptierten Standard, der in weit über 100 Ländern im Bankwesen Anwendung fand.

Die geltende Regelung für Immobiliendarlehen:
Die geltende Regelung der Eigenkapitalunterlegung bestimmt die 50%-Eigenkapitalunterlegung für wohnwirtschaftliche Realkredite. Die Anrechnung für gewerbliche Realkredite wurde 1998 eingeengt. Die privilegierte Anrechnung kann nur noch dann stattfinden, wenn die Immobilie tatsächlich überwiegend gewerblich genutzt und im Inland gelegen ist und, wenn bestimmte Anforderungen an das Immobilienobjekt sowie an das Wertermittlungsverfahren eingehalten werden .Dadurch wird in Zukunft der privilegierte Realkreditanteil an einem Darlehen auf max. 50% des Verkehrswertes begrenzt.

Anforderungen an das Immobilienobjekt
Die Immobilie muss:

  1. überwiegend (mehr als 50% Flächenanteil) Büroräume oder vielseitig nutzbare Geschäftsräume enthalten in Abgrenzung zurwohnwirt-schaftlichen Nutzung. Geschäftsräume sind auch Produktions- und Lagerräume.
  2. im Inland oder in einem EU-Mitgliedsstaat, die ebenfalls die 50%-Gewichtung erlaubt, gelegen sein.
  3. vom Eigentümer selbst genutzt oder vermietet werden. Eine Unterbrechung der Eigennutzung oder der Vermietung kann bis zu 6 Monate als unschädlich angesehen werden. Der Eigentümer (Sicherungsgeber) und der Kreditnehmer müssen nicht identisch sein.Bauträgerkredite sind ausgeschlossen (vgl. BAKred Rundschreiben 02/99 – Anrechnungserleichterungen für Realkredite, Berlin,21.01.1999)

Anforderungen an das Wertermittlungsverfahren
Folgende Anforderungen sind zu erfüllen:

  1. Für den privilegierten Realkredit muss der Verkehrs- und Beleihungswert ermittelt werden. Nach dem Vergleich von 50%des Verkehrswertes und 60% des Beleihungswertes wird der niedrigere Wert mit 50% anstatt 100% gewichtet. Hierzu gelten die§ 12 Abs. 1 und 2 HypBG.
  2. Der Beleihungswert ist mind. alle 3 Jahre zu überprüfen und ggf. anzupassen. Sinkt zwischenzeitlich der Verkehrswert um mehrals 10% (Änderungen auf dem regionalen Markt) ist der Beleihungswert neu zu überprüfen.
  3. Alternativ zum Verkehrswert gem. § 194 BauGB kann ein in Fachkreisen anerkanntes Wertermittlungsverfahren angesetzt werden.Dies gilt jedoch als Ausnahmeregelung und muss dem Bundesaufsichtsamt und der zuständigen Landeszentralbank mitgeteilt werden.
  4. Die Gutachter müssen über langjährige Erfahrung verfügen. (vgl. BAKred Rundschreiben 02/99 – Anrechnungserleichterungen für Realkredite, Berlin, 21.01.1999)

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