Immobilien Grundbuchauszug (GBA) – Muster Grundbuchauszug

Ein Interessent möchte die von Ihm begehrte Immobilie in aller Regel schnellstmöglich kaufen, wenn Sie ihm zusagt und er an ihr Gefallen gefunden hat. Da die meisten Immobilien, insbesondere bei dem heutigen insgesamt nidrigen Zins-niveau, durch Banken finanziert werden, ist eine Einreichung des GRUNDBUCHAUSZUGES zur Prüfung bei der Bank erforderlich. Hierbei ist zu beachten, je schneller vollständige Unterlagen vorliegen und zu einer Vorprüfung des Bank-instituts eingereicht werden können, desto schneller kann ein Kauf abgewickelt werden. Viele Käufer wissen das und fordern wichtige Dokumente bereits automatisch an. Weiterhin sind die Angaben aus Bestands-verzeichnis sowie der Abteilungen I bis IV wichtiger Bestandteil des notariellen Kaufvertrages, da der Notar angehalten ist, die darin fest-gehaltenen Angaben nochmals abzugleichen und in den Kaufvertrag überträgt. Zudem sind im GRUNDBUCHAUSZUG alle wichtigen Objektinformationen für den Käufer enthalten.

Beispiel / Vergleich: Wenn Sie ein Auto kaufen, lassen Sie sich ja vom Verkäufer oder Händler auch die Fahrzeug-papiere, Scheckheft usw. zeigen um die Angaben des Anbieters zu überprüfen, oder?!

Zudem ist es unser Anspruch, eine ordentliche und vollständige Objektakte zu führen, damit im Sinne von Käufer und Verkäufer eine Kaufabwicklung zeitnah und unkompliziert erfolgen kann. Unnötiges Nachfragen der Interessenten und die damit verbundene nachträgliche Beschaffung von Unterlagen kann die Kaufentscheidung eines Interessenten unter Umständen negativ beeinflussen oder er entscheidet sich für ein anderes Objekt.

Sie kommen aus der Vorlage dieser Unterlagen auch nicht drum rum, da spätestens der beurkundene Notar diese Unterlagen anfordert oder selbst gegen Kostenerstattung beschafft. Die Zurückhaltung solcher Unterlagen oder Dokumente verzögert in aller Regel nur den Verkauf der Immobilie und gefährdet diesen auch meistens, da sich Käufer oftmals schnell anders orientieren, weil Sie ein ungutes Gefühl bekommen!.

Die uns so überlassenen Uberlassenen Unterlagen behandeln wir selbstredend diskret und verwenden nur die wichtigen und erforderlichen Daten. Eine Weitergabe erfolgt grundsätzlich nur mit dem Einverständnis des Eigentümers.

Das Grundbuch ist kein Buch mit 7 Siegeln. Kurze Erklärung des Grundbuches bzw. der Abteilungen

Bestandsverzeichnis

Im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs werden Grundstücke aufgeführt. Es besteht aus Angaben, die vom Ka-tasteramt vorgeschrieben werden. Das Kataster ist ein amtliches Verzeichnis, in dem die Grundstücke unter Nummern aufgeführt sind. Die Karten des Katasteramtes sind nach Gemarkungen eingeteilt. Die Gemarkung wird in einzelne, fortlaufend nummerierte Flure untergliedert; für jede Flur wird deshalb eine Flurkarte erstellt. Die in der Flurkarte unter einer besonderen Nummer geführten Grundstücke werden in aller Regel “Flurstück” oder manchmal auch “Parzelle” genannt.

1. Abteilung

Hier steht, wer Eigentümer des Grundstücks ist. Der Eigentümer des Grundstücks ist nach dem Gesetz auch der-jenige, dem die Gebäude auf dem Grundstück gehören. Hier erfahren Sie also, ob Ihr Vertragspartner überhaupt dazu berechtigt ist, das Grundstück zu verkaufen. Deshalb ist diese Abteilung besonders wichtig.

2. Abteilung

Hier erfahren Sie, ob Dritte noch Rechte an dem Grundstück haben. Das können beispielsweise Wohnrechte oder Wegerechte sein, die den Wert der Immobilie entscheidend beeinflussen können. Gleiches gilt für die bereits er-wähnte Auflassungsvormerkung, mit der Sie sich einen Anspruch auf die tatsächliche Eigentumsübertragung sichern.

Beispiel: Sie möchten ein Haus erwerben, in dem ein Wohnrecht für eine Person eingetragen ist. Stellen Sie sich vor, diese Person macht ihr Wohnrecht geltend. Die Immobilie ist für Sie dann wirtschaftlich nahezu wertlos. Und hat die Wohnung jemand gemietet, haben Sie ein doppeltes Problem. Sie werden die Wohnung nicht ohne Weiteres kündigen können. Deshalb sind Objekte mit Wohnrecht in der Praxis häufig unverkäuflich. Aber auch für solche Probleme finden wir Lösungen.

3. Abteilung

In der 3. Abteilung des Grundbuchs sind Grundschulden oder Hypotheken eingetragen. Davor müssen Sie in der Regel nicht zurückschrecken. Mit einer Ausnahme: Wenn die eingetragenen Grundpfandrechte – so nennt man auch Hypotheken und Grundschulden – den Kaufpreis übersteigen, lassen Sie lieber die Finger von der Immobilie. Dies ist jedoch selten der Fall. In der Praxis läuft es so ab, dass Sie den Kaufpreis zahlen und damit zunächst die Grund-schulden und Hypotheken abgelöst werden. Ist dies geschehen, erhalten Sie ein lastenfreies Grundstück.