Kreditvergabe nach Basel 3

Der Begriff Kreditvergabe Basel III bezeichnet ein Reformpaket des Basler Ausschusses der Bank für Internationalen Zahlungs-ausgleich (BIZ) für die bereits bestehende Bankenregulierung Basel II. Es stellt die ab 2013 gültige Reaktion auf die von der weltweiten Finanz- bzw. Wirtschaftskrise ab 2007 offengelegten Schwächen der bisherigen Banken-regulierung dar. Im Dezember 2010 wurde die vorläufige Endfassung von Basel III veröffentlicht, danach wurden noch einzelne Aspekte diskutiert. Die Umsetzung in der Europäischen Union erfolgte über eine Neufassung der Capital Requirements Directive (CRD), die am 1. Januar 2014 mit umfassenden Übergangs-bestimmungen in Kraft trat. In der Schweiz erfolgte die Umsetzung ab 2013. Dort sind insbesondere die Kapitalquoten strenger.

Kreditvergabe Basel 3: Erhöhung der Qualität, Konsistenz und Transparenz der Eigenkapitalbasis Die Finanzkrise zeigte, dass das globale Bankensystem ungenügend qualitativ hochwertiges Eigenkapital besaß. Basel III wurde auf das sogenannte
Kernkapital („Common Equity“) fokussiert. Es besteht bei Aktiengesellschaften in erster Linie aus dem eingezahlten Gesellschaftskapital und den Gewinnrücklagen

Folgende Maßnahmen werden zur Stärkung des Eigenkapitals ergriffen:

  • Innovatives Hybridkapital mit Rückzahlungsanreizen, welches unter Basel II bis zu 15 % ausmachen kann, wird nicht mehr als Tier-1-Kapital akzeptiert werden.
  • Tier-2-Kapital wird harmonisiert werden, das heißt, nationale Definitionen sollen einem internationalen Standard weichen.
  • Tier-3-Kapital wird komplett abgeschafft werden.

(Tier: Klassifizierung der Eigenmittel eines Kreditinstituts: Kernkapital, Ergänzungskapital, bzw. Drittrangmittel).

Insgesamt sollen zukünftig vor allem solche Eigenkapitalinstrumente vorgehalten werden, die am laufenden Verlust partizipieren. Eigenkapitalinstrumente, die lediglich im Liquidationsfall verfügbar sind (zum Beispiel Nachrang-darlehen) werden an Bedeutung verlieren. Dadurch soll das Fortführungsprinzip („Going-Concern-Prinzip“) in den Vordergrund rücken.

Kreditvergabe Basel 3: Verbesserung der Risikodeckung

  • Erhöhung der Kapitalanforderungen für Kredit- und Marktrisiken, sowie komplexe Verbriefungen (Säule I)
  • Erhöhte Standards für den bankenaufsichtlichen Überprüfungsprozess (Säule II)
  • Erhöhte Standards für die Offenlegung (Säule III)
  • Überarbeitung der Bestimmungen für das Handelsbuch (noch nicht abgeschlossen)
  • Erhöhung der Kapitalanforderungen für Gegenparteienexposures aus Derivat-, Repo- und Wertpapiergeschäften; Reduktion der Prozyklizität und Anreize
  • zur Abwicklung von OTC-Kontrakten über zentrale Gegenparteien
  • Reduktion der Abstützung auf externe Ratings

Einführung einer Verschuldungsgrenze (Leverage-Ratio)
Die Verschuldungsgrenze stellt ein Alternativmaß für risikogewichtete Messgrößen dar. Sie stellt die weitgehend ungewichtete Bilanzsumme ins Verhältnis zum regulatorischen Eigenkapital. Sie soll den Bankensektor vor einer übermäßigen Verschuldung bewahren und somit das Risiko eines destabilisierenden Schuldenaufbaus senken. Damit ergänzt die Leverage Ratio die Eigenkapitalstandards nach Säule 1.

Die Ausgestaltung der Leverage Ratio ist noch nicht final verabschiedet. Sie soll erst ab 2018 als verbindliche Mindestgröße gelten. Übergangsweise ist eine Begrenzung der Bilanzsumme auf das 33,3-fache des gesamten Kernkapitals (Total Tier 1-Quote: 3 % der Bilanzsumme) vorgesehen. Ab 2015 ist der Verschuldungsgrad der Institute im Rahmen der Offenlegung nach Säule 3 zu publizieren. Reduktion von Prozyklizität und Stärkung von antizyklischen Puffern Prozyklische Elemente verstärkten die Finanzkrise. Dafür verantwortlich waren insbesondere die Buchhaltungsstandards. Aufgrund der Marktwertansätze nach IFRS und anderen Standards mussten die Institute den Bilanzwert von Wertpapieren und anderen Forderungen zeitnah an die sinkenden Börsenkurse anpassen. Erschwerend kam hinzu, dass nach IAS 39 vor Eintritt des Ausfalls keine Wertbe-richtigungen („Drohverlustrückstellungen“) gebildet werden durften, welche zumindest in Teilen den resul-tierenden Verlust in frühere Perioden verlagert und so die Auswirkungen abgeschwächt hätten. Aus diesem Grund unterstützt das Basler Komitee die Bestrebungen des International Accounting Standards Boards, die Regeln zur Risikovorsorge zu überarbeiten. Details soll der neue Rechnungslegungsstandard IFRS 9 regeln.

Ferner geht Basel III das Problem der Prozyklizität durch die Einführung eines Kapitalerhaltungspuffers sowie eines antizyklischen Eigenkapitalpuffers an. Diese Maßnahmen wirken komplementär zur Risikovorsorge: während höhere Rückstellungen erwartete Verluste auffangen, absorbiert der Eigenkapitalpuffer unerwartete Verluste. Bei den Kapitalpuffern handelt es sich um „weiche“ Kapitalanforderungen. Kann eine Bank die Puffer-anforderungen nicht erfüllen, verliert sie nicht die Banklizenz . Allerdings ist sie hinsichtlich der Gewinnver-wendung eingeschränkt. Solange die Puffer nicht eingehalten werden, sind Banken zukünftig verpflichtet, Teile des Gewinns oder sogar den vollen Gewinn einzubehalten, um die Kapitalbasis zu stärken. In diesem Fall können also nur geringere Dividenden gezahlt werden. Auch Tantiemen und Aktienrückkaufprogramm sind von diesen Einschränkungen betroffen.

Kreditvergabe Basel 3: Der Kapitalerhaltungspuffer soll 2,5 % betragen. Der antizyklische Puffer wird von der nationalen Aufsicht für die Banken ihres Landes festgelegt und soll zwischen 0 und 2,5 % liegen. Änderungen der Höhe werden 12 Monate im Voraus bekannt gegeben. Dadurch soll die Aufsicht ein weiteres Instrument erhalten, um konjunkturelle Überhitzungen und übermäßige Kreditvergabe zu verhindern.
Die Kapitalanforderungen der Kapitalpuffer sind mit hartem Kernkapital zu erfüllen (Common Equity Tier 1).

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