Im weitesten Sinne sind die Gründe für einen vorliegenden Flurkartenauszug dieselben, wie beim vorherigen Grundbuchauszug. Auch hier ist der Notar angehalten, die Daten von Gemarkung, Flur- und Flurstück abzugleichen und in den Kaufvertrag zu übernehmen. Weiterhin möchten sich Kunden auch einen Eindruck über die unmittelbare Umgebungsbebauung und die Größenverhältnisse des begehrten Objektes machen um ihre Kaufentscheidung voran zu treiben.

Beispiel / Vergleich: Wenn Sie ein Auto kaufen, lassen Sie sich ja vom Verkäufer oder Händler auch die Fahrzeugpapiere, Scheckheft usw. zeigen um die Angaben des Anbieters zu überprüfen, oder?!

Zudem ist es unser Anspruch, eine ordentliche und vollständige Objektakte zu führen, damit im Sinne von Käufer und Verkäufer eine Kaufabwicklung zeitnah und unkompliziert erfolgen kann. Unnötiges Nachfragen der Interessenten und die damit verbundene nachträgliche Beschaffung von Unterlagen kann die Kaufentscheidung eines Interessenten unter Umständen negativ beeinflussen.