Eigentumswohnungen ETW: Die Teilungserklärung ist ein Rechtsbegriff des deutschen Wohnungseigentumsrechts und in § 8 Wohnungs-eigentumsgesetz (WEG) geregelt. Danach handelt es sich um die Erklärung des Grundstückseigentümers gegen-über dem Grundbuchamt, dass das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile aufgeteilt wird, die mit Sondereigentum an einzelnen Wohnungen und/oder nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen verbunden sind. (Wohnungseigentum, Teileigentum, § 1 Abs. 2 und 3 WEG).Mit der Teilungserklärung wird demnach sach-rechtlich das Wohnungs- und/oder Teileigentum begründet (§ 2 WEG). In den vom Wohnungseigentumsgesetz gesetzten Schranken (vgl. § 5 Abs. 1 bis 3 WEG) kann die Teilungserklärung bestimmen, welche Gebäudeteile in Sondereigentum stehen und welche Gemeinschaftseigentum sind. Ferner sind in der Regel besondere Sonder-nutzungsrechte (z. B. an Stellplätzen) festgehalten. Die Teilungserklärung ist Voraussetzung für die Anlage der Wohnungsgrundbücher.

Die Teilungserklärung muss notariell beurkundet sein. Zu ihr gehört ein Aufteilungsplan, der von der zuständigen Genehmigungsbehörde bescheinigt sein muss (§ 7 WEG). Hierzu prüft die Behörde die Abgeschlossenheit der Nutzungseinheiten und ob der Teilungsplan inhaltlich der zum Grundstück gehörenden Baugenehmigung entspricht. Die Teilungserklärung und die dazugehörenden Urkunden werden beim Grund-buchamt verwahrt.Somit ist klar, dass die Teilungserklärung ein wesentlicher Bestandteil der Rechtsgrundlage für das Wohneigentum darstellt und diese Grundlage selbstredent auch Einfluss beim Verkauf von Eigentums-wohnungen nimmt. Auch durch Vorlage ausführlicher Unterlagen und Dokumente kommt ein Eigentümer oder Verkäufer seiner Informationspflicht gegenüber einem Erwerber ausreichend nach und vermeidet dadurch im Nachgang unnötige Rechtsstreitigkeiten. Ergänzende Erklärungen siehe auch Sondereigentum – Was ist das?

Sie kommen aus der Vorlage dieser Unterlagen auch nicht drum rum, da spätestens der beurkundene Notar diese Unterlagen anfordert oder selbst beschafft. Die Zurückhaltung solcher Unterlagen oder Dokumente verzögert in aller Regel nur den Verkauf der Immobilie und gefährdet diesen auch meistens, da sich Käufer oftmals schnell anders orientieren, weil Sie ein ungutes Gefühl bekommen!.

Die uns so überlassenen Uberlassenen Unterlagen behandeln wir selbstredend diskret und verwenden nur die wichtigen und erforderlichen Daten. Eine Weitergabe erfolgt grundsätzlich nur mit dem Einverständnis des Eigentümers.